Das Bundesverfassungsgericht hatte das bisherige System der Grundsteuererhebung für verfassungswidrig erklärt und dem Gesetzgeber den Auftrag gegeben, bis zum 31. Dezember 2019 eine Neuregelung auf den Weg zu bringen. Das derzeitige System entspricht wegen völlig veralteter Bewertungsgrundlagen (in Westdeutschland von 1964 und in Ostdeutschland sogar von 1935) nicht mehr den Maßgaben des Grundgesetzes. Die Suche nach neuen Bewertungsgrundlagen und das Karlsruher Ultimatum führten zu einer kontroversen Diskussion innerhalb der Großen Koalition. Allen Diskussionen zum Trotz kommen wir unserem Auftrag mit nun insgesamt drei Gesetzen nach.
„Die geplante Reform der Grundsteuer, die wir in der dieser Sitzungswoche in den Bundestag eingebracht haben, sichert eine zentrale Einnahmequelle unserer Kommunen. Mit einer Änderung des Grundgesetzes soll die Gesetzgebungskompetenz des Bundes abgesichert und eine umfassende Öffnungsklausel für die Länder eingeführt werden. Das heißt: Jedes Land kann dann ohne inhaltliche Vorgaben des Bundes sein eigenes Grundsteuer-Gesetz machen“, so der örtliche Bundestagsabgeordnete Michael Kießling.
Die Grundsteuer betrifft alle: Sowohl Hauseigentümer als auch Mieter müssen sie zahlen, entweder direkt an das Finanzamt oder über die Nebenkosten an den Vermieter. Die Einnahmen aus der Grundsteuer liegen derzeit bei mehr als 14 Milliarden Euro jährlich. Damit ist die Grundsteuer nach der Gewerbesteuer die wichtigste Einnahmequelle der Kommunen.
„Damit bekennen wir uns klar zu unseren föderalen Strukturen und ermöglichen zugleich passgenaue Lösungen. Das Modell von Olaf Scholz orientierte sich am Wert des Objekts, also auch an den Mieteinnahmen. In Regionen mit hohen Mieten führe das zu einer hohen Grundsteuer, die wiederum die Mieten erhöhen würde. Gerade Mieter in Germering, Starnberg aber auch Landsberg wären durch dieses Modell finanziell stärker belastet worden. Deshalb favorisierte die CSU von Anfang an das Flächenmodell und die Einführung der Öffnungsklausel wird nun eine Umsetzung unseres sozial gerechteren Modells garantieren. Zudem bleibt das kommunale Hebesatzrecht auch weiterhin unangetastet, denn wie auch zuvor sollen die Städte und Gemeinden die Höhe der Grundsteuer festlegen“, so Kießling.
Für die Umsetzung ist nun die für eine Grundgesetz-Änderung notwendige Zweidrittel-Mehrheit in Bundestag und Bundesrat erforderlich. Wird die Reform dann so im Herbst beschlossen, kann jedes Land entscheiden, ob es das Bundesrecht anwendet oder sein eigenes Gesetz beschließt. Eine Landesregelung ist dann ab sofort möglich, kann aber auch erst in den kommenden Jahren erfolgen. Denn die Neuregelung des Bundes bewirkt, dass die bestehende Grundsteuer-Regelung noch bis 2024 unverändert angewendet werden kann.