Klarstellungen zum 3. Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite

Behauptung: Gesetze und Verordnungen würden zeitlich unbegrenzt erlassen.

Klarstellung: 

  • Nur die jeweiligen Länder können Vorschriften zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen erlassen.
  • Die Vorschriften sind nun zu begründen und zeitlich auf vier Wochen zu befristen.
  • Der Deutsche Bundestag kann diese Vorschriften als Gesetzgeber jederzeit per Gesetz ändern.
  • Sämtliche Maßnahmen auf Grundlage der epidemischen Lage enden automatisch am 31. März 2021, oder wenn der Deutsche Bundestag die epidemische Lage davor für beendet erklärt.

Behauptung: Grundrechte würden abgeschafft.

Klarstellung: 

  • Der Gesetzentwurf enthält keinerlei Regelung zur Abschaffung von Grundrechten.
  • Bei allen Maßnahmen müssen die Verhältnismäßigkeit gewahrt und „soziale, gesellschaftliche und wirtschaftliche Auswirkungen auf den Einzelnen und die Allgemeinheit“ berücksichtigt werden.

Behauptung: Es handele sich um ein Ermächtigungsgesetz. Dem BMG würden uneingeschränkte Vollmachten zum Erlass von Rechtsverordnungen und  Grundrechtsbeschränkenden Maßnahmen erteilt.

Klarstellung: 

  • Die Länder sind auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) dazu befugt, Schutzmaßnahmen zu erlassen (§ 28 IfSG).
  • Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf werden diese Befugnisse im neuen § 28a IfSG präzisiert und klarer gefasst. Unter anderem ist in § 28a Abs. 1 ein Beispielkatalog von Maßnahmen aufgeführt.
  • Beschränkungen von Versammlungen und religiösen Zusammenkünften, Ausgangsbeschränkungen, Betretungsverbote für Altenheime etc. dürften nur unter besonderen Voraussetzungen verfügt werden. 
  • Zudem werden in Abs. 3 Schwellenwerte für die Intensität der Schutzmaßnahmen verankert.
  • Sofern Verordnungsbefugnisse für das BMG bestehen, existieren diese nur in einem bestimmten Bereich und nur so lange, wie eine epidemische Lage gegeben ist.
  • Dem Deutschen Bundestag ist es zudem jederzeit möglich, höherrangiges Recht zu verabschieden. Uneingeschränkte Befugnisse existieren nicht.

Behauptung: Der Bundestag gebe das Verfahren der Corona-Bekämpfung aus der Hand und beteilige sich nicht.

Klarstellung: 

  • Der Deutsche Bundestag hat sich von Beginn des Pandemiegeschehens an gesetzgeberisch mit der Corona- Bekämpfung beschäftigt, insbesondere durch die Verabschiedung der ersten beiden Bevölkerungsschutzgesetze und zahlreicher Hilfspakete.
  • Der Bundestag hat rund 30 Corona- Gesetze beschlossen und ca. 70 Debatten geführt.

Behauptung: Die Maßnahmen hätten keine Begrenzung, es gebe unbegrenzte Handlungsvollmachten.

Klarstellung: 

  • Es gibt keine unbegrenzten Handlungsvollmachten. Die Parlamente sind jeweils zur Entscheidung befugt und berufen.
  • Im neuen § 28a Abs. 5 IfSG wird geregelt, dass alle Maßnahmen der Länder zu begründen und zeitlich zu begrenzen sind. Die Möglichkeiten der Maßnahmen der Länder werden begrenzt durch den neuen § 28a IfSG und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

Behauptung: Die epidemische Lage sei nicht definiert, deshalb herrsche Rechtsunsicherheit.

Klarstellung:

  • Im 3. Bevölkerungsschutzgesetz wird in § 5 IfSG eine Definition der epidemischen Lage gesetzlich verankert.
  • Eine solche liegt vor, wenn eine ernsthafte Gefahr für die öffentliche Gesundheit in der gesamten Bundesrepublik Deutschland besteht, weil: (1) die Weltgesundheitsorganisation eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite ausgerufen hat und die Einschleppung einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit in die Bundesrepublik Deutschland droht oder (2) eine dynamische Ausbreitung einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit über mehrere Länder in der Bundesrepublik Deutschland droht oder stattfindet.
  • Mit einem entsprechenden Antrag wird der Deutsche Bundestag feststellen, dass eine solche Lage derzeit weiterhin besteht. Die tatsächlichen Voraussetzungen liegen vor.

Behauptung: Mit dem Gesetzentwurf würden eine Impfpflicht und ein Covid- Immunitätsausweis durch die Hintertür eingeführt.

Klarstellung: Der Gesetzentwurf enthält keine Regelungen zu einer Impfpflicht oder einem Immunitätsausweis.


Behauptung: Der Gesetzentwurf ermögliche ein staatliches Eindringen in die Privatsphäre und Kontrollen in Privaträumen.

Klarstellung: Der Gesetzentwurf ermöglicht weder ein Eindringen in die Privatsphäre noch in die Wohnung.


Behauptung: Das Infektionsschutzgesetz in der bisherigen Fassung wäre ausreichend.

Klarstellung: Das bisher geltende Gesetz ist nicht auf eine solche dauerhafte pandemische Lage von nationaler Tragweite ausgerichtet. Daher ist es richtig, das Infektionsschutzgesetz weiterzuentwickeln.